Seit dem 12. April 2026 ist es bundesweit verboten, Lachgas und K.O.-Tropfen an Minderjährige abzugeben. Auch der Besitz sowie der Erwerb sind untersagt. Das gilt auch für den Verkauf über Automaten oder den Versandhandel (§ 3 NpSG).
Für Veranstaltungen ist das besonders relevant, da hier viele junge Menschen zusammenkommen. Veranstalter sind gefordert, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Betroffen sind vor allem Festivals, Clubs und Sicherheitsdienste. Hausordnungen und Einlasskontrollen sollten entsprechend angepasst oder verschärft werden. Zudem empfiehlt es sich, das Personal für den Umgang mit entsprechenden Substanzen zu sensibilisieren, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können.
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