Im Nachgang aktueller Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts wurde vergangene Woche erneut klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rufbereitschaften bei Veranstaltungen als Arbeitszeit gelten. Das betrifft vor allem Situationen, in denen Mitarbeitende innerhalb von 15 bis 20 Minuten einsatzbereit sein müssen.
Gerade bei Events mit Technik- oder Servicepersonal „auf Abruf“ hat diese Regelung direkte Auswirkungen auf Dienstplanung und Vergütung. Die Bereitschaftszeiten müssen dann bei Ruhezeiten und Arbeitszeitregelungen berücksichtigt werden.
Das betrifft insbesondere Event-Agenturen, Technikdienstleister und Event-Personalplaner. Für Mehrtagesveranstaltungen kann dies zu höheren Personalkosten führen, da zusätzliche Ruhezeiten und Vergütungen eingeplant werden müssen.
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